Verfahrensbeistandschaften (FamFG § 158)
Als Verfahrensbeiständin werde ich vom Familiengericht bestellt, um Minderjährige, also
Kinder in Kindschaftssachen ( z.B. elterliche Sorge, Umgangsrecht) im Gerichtverfahren
zu vertreten, damit das Kind zu seinem Recht, seinen Wünschen und Interessen gelangt.
Als Verfahrensbeiständin bin ich kein gesetzlicher Vertreter (kein Vormund) des Kindes.
Ich bin qualifizierte Verfahrensbeiständin.
Die Vergütung trägt die Staatskasse.
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