Verfahrenspflegschaften (FGG)
Eine Verfahrenspflegerin wird zu Beginn
einer Betreuungseinrichtung, bei Änderungen der Aufgabenbereiche, bei
Genehmigungen (z.B. Wohnungsauflösungen) oder bei Antrag auf geschlossene
Unterbringung vom Amtsgericht bestellt.
Die Verfahrenspflegerin nimmt stellvertretend
die Rechte der/des Betreuten nur während und bezüglich des
gerichtlichen Verfahrensverlaufes, z.B. durch Beratung und ggf. Einlegen von
Rechtsmitteln wahr.
Sie ist nicht tätig in den Aufgabenbereichen
der rechtlichen Betreuerin.
Ich bin qualifizierte Verfahrenspflegerin, zusätzlich
Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg.
Der Werdenfelser Weg sucht nach
Möglichkeiten, freiheitsenziehende Maßnahmen zu vermeiden.
Die Vergütung meiner Leistungen erfolgt
nach dem FGG § 67 a in Verbindung mit dem VBVG. Die Kosten trägt die
Staatskasse.
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