Rechtliche Betreuungen - Kerstin Hencke

Verfahrenspflegschaften (FGG)


Eine Verfahrenspflegerin wird zu Beginn einer Betreuungseinrichtung, bei Änderungen der Aufgabenbereiche, bei Genehmigungen (z.B. Wohnungsauflösungen) oder bei Antrag auf geschlossene Unterbringung vom Amtsgericht bestellt.


Die Verfahrenspflegerin nimmt stellvertretend die Rechte der/des Betreuten nur während und bezüglich des gerichtlichen Verfahrensverlaufes, z.B. durch Beratung und ggf. Einlegen von Rechtsmitteln wahr.

Sie ist nicht tätig in den Aufgabenbereichen der rechtlichen Betreuerin.

Ich bin qualifizierte Verfahrenspflegerin, zusätzlich Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg.

Der Werdenfelser Weg sucht nach Möglichkeiten, freiheitsenziehende Maßnahmen zu vermeiden.


Die Vergütung meiner Leistungen erfolgt nach dem FGG § 67 a in Verbindung mit dem VBVG.
Die Kosten trägt die Staatskasse.