Rechtliche Betreuungen - Kerstin Hencke

Rechtliche Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz (BGB, BtOG, FamFG)


Durch das Gesetz (BGB, BtG, FamG) erhalten volljährige Menschen in unterschiedlichen Risikolagen ihrer Lebenssituation, Unterstützung, Schutz und Hilfen. Die Bestellung meiner Person zur Betreuerin durch das Familiengericht berührt die vorhandene Geschäftsfähigkeit der betreuten Person nicht. Das Gesetz verlangt, dass die betreute Person ihr Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen gestaltet und an der eigenen Rehabilitation mitwirkt. In Lebensumständen, wie z.B. Koma, fortgeschrittene Demenz handele ich stellvertretend. Ich vertrete die Person in sozialen und rechtlichen Belangen, gerichtlich und aussergerichtlich. Rechtliche Betreuung ist ein Garant dafür, dass die betreute Person ihre Rechte in der Gesellschaft erhält und in einem sicheren sozialen Netzwerk lebt. Früher - seit dem Mittelalter gab es die Entmündigung oder die Gebrechlichkeitspflegschaft, dieses wurde 1992 abgeschafft. 2023 wurde das Betreuungsrecht weiter reformiert. Es wird die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen gestärkt und trägt dazu bei, dass die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention Art. 12 umgesetzt werden.

Die Betreuungsbehörde erhebt den Bedarf der unterstützenden Hilfen in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Menschen und das Familiengericht bestellt mich per gerichtlichem Beschluss als Betreuerin und bestimmt die Aufgabenbereiche, in denen ich unterstützen kann. Die Betreuung ist immer zeitlich begrenzt bestimmt. Stellt sich der Erfolg der Betreuung frühzeitiger als geplant ein, kann jeder in diesem Verfahren, einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen und das Gericht entscheidet darüber. Einige Menschen benötigen und wünschen eine Verlängerung der Betreuung, auch dann entscheidet das Gericht darüber.